Satzung

(in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 14.03.2010)
       
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  (1) Der Verein führt den Namen "Zugvogel - Verein der Freunde und Förderer des
    BdF-Schachservers".
  (2) Sitz des Vereins ist der Sitz des Deutschen Fernschachbundes e. V.
  (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
       
§ 2 Zweck
  (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
    im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  (2) Der Zweck des Vereins BdF-Zugvogel besteht darin, Mittel für die Verwirklichung der
    steuerbegünstigten Zwecke des Deutschen Fernschachbundes e.V. zu beschaffen
    und diesen dadurch bei der Durchführung seiner steuerbegünstigten Zwecke zu
    unterstützen (Tätigkeit als so genannter Förderverein),
       
    Die Beschaffung und Weiterleitung der Mittel an den Deutschen Fernschachbund e.V.
    erfolgt um
    - den für das Fernschachspiel auf elektronischem Wege bestehenden
      Spielserver des Deutschen Fernschachbund e.V. als Einrichtung vor allem für
      die Mitglieder des Deutschen Fernschachbundes e.V. zu fördern.
    - Den Deutschen Fernschachbund e.V. beimweiteren Ausbau des
      Schachservers finanziell zu unterstützen.
    - dem Deutschen Fernschachbund e.V. bei der Herstellung und Sicherung von
      Barrierefreiheit und der Förderung des Jugendfernschachs auf dem
      Schachserver Hilfestellung zu leisten.
  (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke. Die zur Erreichung seines Zweckes notwendigen Mittel erwirbt der
    Verein durch Mitgliedbeiträge und Spenden. Mittel des Vereins dürfen nur für
    satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  (4) Kein Mitglied erhält Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person<(
    durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen
    begünstigt werden.
  (5) Durch den Verein wird die Arbeit des Deutschen Fernschachbundes e.V. und
    dessen Vorstands nicht berührt.
       
§ 3 Mitgliedschaft
  (1) Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede volljährige natürliche Person, jeder Verein
    und jede Firma werden. Eine Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn hierdurch das Ansehen
    des Vereins in der Öffentlichkeit Schaden nehmen kann.
  (2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Überweisung des Mitgliedbeitrages, sofern der
    Mitgliedschaft nicht umgehend nach Eingang der Zahlung durch den Vorstand widersprochen
    wird. Im Falle des Widerspruchs wird die Mitgliedschaft nicht begründet, der Einzahlungsbetrag
    wird umgehend erstattet.
  (3) Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand
    beendet werden. Sie endet außerdem, wenn das Mitglied mit der Zahlung des
    Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist. Der Mitgliedsbeitrag bleibt Eigentum
    des Vereins auch bei vorzeitigem Ausscheiden des Mitgliedes.
  (4) Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen sofort durch Tod, bei juristischen
    Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.
  (5) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn dieser
    grobe Verstöße gegen das Vereinsinteresse feststellt. Vor dem Ausschluss soll das
    betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich gehört werden. Das ausgeschlossene
    Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung gegenüber der Mitgliederversammlung einlegen.
       
§ 4 Mitgliedsbeitrag, Spenden
  (1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  (2) Unabhängig vom Bestehen einer Mitgliedschaft nimmt der Verein Spenden entgegen und
    erstellt auf Antrag eine Spendenquittung.
       
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  (1) Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie besitzen
    grundsätzlich, vorbehaltlich anderweitiger nachfolgender Regelungen, das Stimmrecht
    und das aktive und passive Wahlrecht. Sie haben auch das Recht, zur Mitgliederversammlung
    Anträge zu stellen.
  (2) Firmen und Vereine benennen und legitimieren eine natürliche Person, die das Recht als
    Mitglied in Vertretung ausübt.
  (3) Alle Mitglieder haben das Recht, in einem veröffentlichten Mitgliederverzeichnis benannt
    zu werden. Bei Vereinen und Firmen umfasst dieses Recht die Abbildung eines Logos und
    die Angabe der Internetadresse der Firmenwebsite, wobei jedoch kein Link gesetzt wird.
  (4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu beachten, die Beschlüsse der
    Organe zu befolgen und die Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu zahlen.
       
§ 6 Organe des Vereins
  Organe des Vereins sind
  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.
       
§ 7 Vorstand
  (1) Der Vorstand besteht aus:
    - dem Vorsitzenden,
    - dem Geschäftsführer,
    - dem Schatzmeister,
    - zwei Beisitzern.
  (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der
    Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  (3) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der
    Wahlzeit so lange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt ist. Scheidet ein
    Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand ein
    Ersatzmitgliedfür den Rest der Wahlperiode wählen.
  (4) Der Vorstand führt die allgemeinen Geschäfte des Vereins, er führt die Beschlüsse der
    Mitgliederversammlung aus und er verwaltet das Vereinsvermögen im Sinne der Ziele
    des Vereins.
  (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Vorstandsmitglieder bei Verhinderung einzelner
    mindestens zur Hälfte an der Beschlussfassung beteiligt sind. Der Vorstand fasst seine
    Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
    Vorsitzenden.
  (6) Ausgaben, die den Betrag von 1500 Euro nicht übersteigen, werden vom Vorstand mit
    einfacher Mehrheit beschlossen. Über diese Grenze hinausgehende Ausgaben werden vom
    Vorstand einstimmig beschlossen. In diesem Fall ist er nur beschlussfähig, wenn alle dem
    Vorstand angehörenden Mitglieder beteiligt sind. Ausnahmen hiervon bedürfen eines
    dringenden Grundes und der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  (7) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, eine Vergütung wird in keinem Fall gezahlt.
    Auslagen werden erstattet, soweit diese geringfügig, unvermeidbar und mit Beleg
    nachgewiesen sind.
       
§ 8 Mitgliederversammlung
  (1) Die Mitgliederversammlung wird virtuell durchgeführt. Der Gesamtheit der Mitglieder obliegende
    Beschlüsse werden im Umlaufverfahren per E-Mail oder in einer geschlossenen Benutzer-
    Benutzergruppe (Internet) getroffen, Wahlen werden per E-Mail durchgeführt.
  (2) Die virtuelle Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens ein Mal jährlich einberufen.
    Dies soll grundsätzlich jeweils im 1. Quartal erfolgen. Die Einberufung der
    Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert
    und wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter
    Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  (3) Die Einladung zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung ergeht mindestens zwei Wochen
    vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung.
  (4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    - Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
    - Entgegennahme des Kassenberichts,
    - Entlastung des Vorstandes,
    - Wahl des Vorstandes,
    - Beschlussfassung in Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung
      vorbehalten sind,
    - Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes und
      Vereinsauflösung,
    - Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch
      den Vorstand.
  (5) Dem Verein angehörende natürliche Personen haben Stimmrecht in der Mitglieder-
    versammlung Firmen und Vereine benennen und legitimieren eine natürliche
    Person, die das Stimmrecht in Vertretung ausübt.
  (6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der
    an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder. Davon abweichend erfordern
    Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Änderung des Vereinszwecks die
    Mehrheit von zwei Dritteln der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder.
    Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln
    der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder; sofern der Verein nur 12 oder
    weniger Mitglieder hat oder 12 oder weniger Mitglieder an der Mitgliederversammlung
    teilnehmen, kann der Beschluss zur Auflösung des Vereins nur einstimmig gefasst
    werden.
  (7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
    Geschäftsführer erstellt und vom Versammlungsleiter, in der Regel dem Vorsitzenden,
    bestätigt wird.
       
§ 9 Kassenprüfung
  Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Kassenprüfer, der den Kassenbericht des
  des Vorstandes rechtzeitig vor der jährlichen Mitgliederversammlung prüft, der Mitglieder-
  versammlung berichtet und ihr die Entlastung des Vorstandes empfiehlt.
  Die Wahl des Kassenprüfers erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Der Kassenprüfer
  darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
       
§ 10 Auflösung des Vereins
  (1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens zu diesem Zweck einberufene
    virtuelle Mitgliederversammlung.
  (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte
    Vermögen einschließlich der von den Mitgliedern gezahlten Anteile und des gemeinen
    Werts eventueller Sacheinlagen an "den Deutschen Fernschachbund e. V.", der es
    unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu
    verwenden hat.
       
§ 11 Inkrafttreten
  Die vorliegende Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung
  am 14.03.2010 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung in der Fassung
  vom 01.02.2009 ihre Gültigkeit.
.


   
Deutscher Fernschachbund e.V. (BdF)