Satzung

(in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 13.03.2016)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Zugvogel - Verein der Freunde und Förderer des BdF-Schachservers".
(2) Sitz des Vereins ist der Sitz des Deutschen Fernschachbundes e. V.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Schachsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an den Deutschen Fernschachbund e.V. um
- den für das Fernschachspiel auf elektronischem Wege bestehenden Spielserver des Deutschen Fernschachbundes e.V. als Einrichtung vor allem für die Mitglieder des Deutschen Fernschachbundes e.V. zu fördern
- den Deutschen Fernschachbund e.V. beim weiteren Ausbau des Schachservers finanziell zu unterstützen
- dem Deutschen Fernschachbund e.V. bei der Herstellung und Sicherung von Barrierefreiheit und der Förderung des Jugendfernschachs auf dem Schachserver Hilfestellung zu leisten.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die zur Erreichung seines Zweckes notwendigen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Durch den Verein wird die Arbeit des Deutschen Fernschachbundes e.V. und dessen Vorstands nicht berührt.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede volljährige natürliche Person, jeder Verein und jede Firma werden. Eine Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn hierdurch das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit Schaden nehmen kann.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Überweisung des Mitgliedbeitrages, sofern der Mitgliedschaft nicht umgehend nach Eingang der Zahlung durch den Vorstand widersprochen wird. Im Falle des Widerspruchs wird die Mitgliedschaft nicht begründet, der Einzahlungsbetrag wird umgehend erstattet.
(3) Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand beendet werden. Sie endet außerdem, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist.
Der Mitgliedsbeitrag bleibt Eigentum des Vereins auch bei vorzeitigem Ausscheiden des Mitgliedes.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen sofort durch Tod, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn dieser grobe Verstöße gegen das Vereinsinteresse feststellt. Vor dem Ausschluss soll das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich gehört werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung gegenüber der Mitgliederversammlung einlegen.


§ 4 Mitgliedsbeitrag, Spenden

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Unabhängig vom Bestehen einer Mitgliedschaft nimmt der Verein Spenden entgegen und erstellt auf Antrag eine Spendenquittung.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie besitzen grundsätzlich, vorbehaltlich anderweitiger nachfolgender Regelungen, das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht. Sie haben auch das Recht, zur Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
(2) Firmen und Vereine benennen und legitimieren eine natürliche Person, die das Recht als Mitglied in Vertretung ausübt.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, in einem veröffentlichten Mitgliederverzeichnis benannt zu werden. Bei Vereinen und Firmen umfasst dieses Recht die Abbildung eines Logos und die Angabe der Internetadresse der Firmenwebsite, wobei jedoch kein Link gesetzt wird.
(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu beachten, die Beschlüsse der Organe zu befolgen und die Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu zahlen.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem Geschäftsführer,
- dem Schatzmeister,
- zwei Beisitzern.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Wahlzeit so lange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlperiode wählen.
(4) Der Vorstand führt die allgemeinen Geschäfte des Vereins, er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und er verwaltet das Vereinsvermögen im Sinne der Ziele des Vereins.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Vorstandsmitglieder bei Verhinderung einzelner mindestens zur Hälfte an der Beschlussfassung beteiligt sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Ausgaben, die den Betrag von 1500 Euro nicht übersteigen, werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen. Über diese Grenze hinausgehende Ausgaben werden vom Vorstand einstimmig beschlossen. In diesem Fall ist er nur beschlussfähig, wenn alle dem Vorstand angehörenden Mitglieder beteiligt sind. Ausnahmen hiervon bedürfen eines dringenden Grundes und der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(7) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, eine Vergütung wird in keinem Fall gezahlt. Auslagen werden erstattet, soweit diese geringfügig, unvermeidbar und mit Beleg nachgewiesen sind.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird virtuell durchgeführt. Der Gesamtheit der Mitglieder obliegende Beschlüsse werden im Umlaufverfahren per E-Mail oder in einer geschlossenen Benutzergruppe (Internet) getroffen, Wahlen werden per E-Mail durchgeführt.
(2) Die virtuelle Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Dies soll grundsätzlich jeweils im 1. Quartal erfolgen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert und wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(3) Die Einladung zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung ergeht mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung.
(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
- Entgegennahme des Kassenberichts,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes,
- Beschlussfassung in Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten sind,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung,
- Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(5) Dem Verein angehörende natürliche Personen haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Firmen und Vereine benennen und legitimieren eine natürliche Person, die das Stimmrecht in Vertretung ausübt.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder. Davon abweichend erfordern Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Änderung des Vereinszwecks die Mehrheit von zwei Dritteln der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder; sofern der Verein nur 12 oder weniger Mitglieder hat oder 12 oder weniger Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen, kann der Beschluss zur Auflösung des Vereins nur einstimmig gefasst werden.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Geschäftsführer erstellt und vom Versammlungsleiter, in der Regel dem Vorsitzenden, bestätigt wird.


§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Kassenprüfer, der den Kassenbericht des Vorstandes rechtzeitig vor der jährlichen Mitgliederversammlung prüft, der Mitgliederversammlung berichtet und ihr die Entlastung des Vorstandes empfiehlt.
Die Wahl des Kassenprüfers erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.


§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens zu diesem Zweck einberufene virtuelle Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen einschließlich der von den Mitgliedern gezahlten Anteile und des gemeinen Werts eventueller Sacheinlagen an den Deutschen Fernschachbund e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.


§ 11 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 13.03.2016 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung in der Fassung vom 14.03.2010 ihre Gültigkeit.

 
 
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Deutscher Fernschachbund e.V. (BdF)